Satzung

der

Vereinigung der Schachsportfreunde

Stadtverwaltung/Stadtwerke Bonn e.V.

(V.d.S.F.)

§  1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Schachsportfreunde Stadtverwaltung/Stadtwerke Bonn“. Er soll   in das

      Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Bonn.

§  2 Zweck

(1)  Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Darüber hinaus sieht sich der Verein als Betriebssportgruppe der Stadtverwaltung Bonn mit der Aufgabe, die Kontakte Bediensteter der Stadtverwaltung und anderer Behörden und Betriebe über den dienstlichen Bereich hinaus zu fördern.

(2)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a.) Einen regelmäßigen und geordneten Spielbetrieb,

b.) Veranstaltung interner Turniere,

c.) Teilnahme an externen Turnieren.

(3)  Seinem Zweck entsprechend, ist der Verein politisch und konfessionell neutral.

 §  3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  4 Geschäftsjahr

(1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1)  Der Verein ist Mitglied im Schachbezirk Bonn e.V.,  Schachbund Nordrhein - Westfalen e.V., Deutschen Schachbund e.V. und Stadtsportbund Bonn e.V..

§  6 Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erlangen, die ein sachliches Interesse an den in § 2 aufgeführten Aufgaben hat.

(2)  Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3)  Die Mitgliedschaft endet

a.) mit dem Tode des Mitgliedes,

b.) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres

      unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,

c.) durch Streichung,

d.) durch Ausschluss.

(4)  Ein Ausschluss durch den Vorstand ist möglich, wenn einem Mitglied ein unsportliches, unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen wird.

(5)  In weniger schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand eine Geldbuße verhängen oder eine Rüge aussprechen.

(6)  Vor Anwendung einer der in (4),(5) genannten Disziplinarmaßnahmen ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung in einem Ausschlussverfahren entscheidet eine vom Vorstand einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

 §  7 Organe

Die Organe des Vereins sind

(1)  der Vorstand

(2)  der erweiterte Vorstand

(3)  die Mitgliederversammlung

(4)  die Jugendversammlung

§  8 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer  und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2)  Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Restvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.

(4)  Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm zu benennender Vertreter ist in allen Gremien des Schachbezirks Bonn und seinen übergeordneten Gremien mit Sitz und Stimme vertreten.

§  9 Erweiterter Vorstand

(1)  Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 8), dem Turnierleiter, dem stellvertretenden Turnierleiter, dem Materialwart und dem Jugendwart.

(2)  Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden mit Ausnahme des Jugendwartes alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Zusammenlegung von Ämtern auf eine Person ist zulässig.

Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung jährlich gewählt.

Der erweiterte Vorstand regelt alle mit dem internen und externen Spielbetrieb zusammenhängenden Fragen.

§  10 Mitgliederversammlung

(1)  Der Verein tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden

          a.) auf Antrag des Vorstandes,

       b.) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der teilnahmeberechtigen Mitglieder.

(3)  Zu jeder Mitgliederversammlung muss der 1. Vorsitzende mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich einladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(4)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen sowie für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Die Satzung sowie Personalentscheidungen können nicht über einen Dringlichkeitsantrag geändert bzw. abgewickelt werden.

(5)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie der Jugendsprecher. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch den Jugendwart und den Jugendsprecher vertreten.

(6)  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen

          a.) Entgegennahme des Berichtes des bisherigen Vorstandes,

          b.) Entlastung des bisherigen Vorstandes und erweiterten Vorstandes,

          c.) Wahl des neuen Vorstandes und neuen erweiterten Vorstandes, alle zwei Jahre

          d.) Festsetzung der Beiträge,

          e.) Verabschiedung eines Jahreshaushaltes,

          f.)  Anträge der Mitgliedschaft.

§  11 Jugendversammlung

(1)  Die Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Junioren.

(2)  Die Junioren treten jährlich einmal zu einer ordentlichen Jugendversammlung zusammen.

(3) Eine außerordentliche Jugendversammlung kann jederzeit einberufen werden

          a.) auf Antrag des Jugendwarts

          b.) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Junioren.

(4) Zu jeder Jugendversammlung muss der Jugendwart mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich

      einladen. Dabei ist die von ihm festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher

     Stimmenmehrheit gefasst. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.

(6) Die Jugendversammlung regelt nur Angelegenheiten, die die Junioren betreffen:

          a.) Wahl des Jugendwartes,

          b.) Wahl des Jugendsprechers,

          c.) Anträge und Empfehlungen an Vorstand  und Mitgliederversammlung.

(7) Der Jugendsprecher sollte das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§  12 Protokollführung

(1)  Über jede Mitgliederversammlung und über jede Sitzung des Vorstandes und erweiterten Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.

(2)  Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(3)  Alle Protokolle sind den Mitgliedern zuzustellen.

§  13 Beiträge

(1)  Jedes Mitglied ist zur Zahlung eine Jahresbeitrages sowie zur einmaligen Entrichtung eines Eintrittsbeitrages verpflichtet.

(2)  Die Beitragshöhe ist gestaffelt und wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In besonderen Fällen sind Beitragsermäßigungen möglich.

(3)  Der Beitrag stellt eine Bringschuld dar.

(4)  Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.

(5)  Ist ein Mitglied mit mehr als sechs Monaten im Beitragsrückstand und entrichtet es diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, so kann der Vorstand das Mitglied streichen. Die Mahnung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief und muss auf die bevorstehende Streichung aufmerksam machen. Sie ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.

§  14 Turnierordnung

(1)  Für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Turniere innerhalb des Vereins und aller sportlichen Begegnungen mit anderen Vereinen gilt die vom Bundeskongress des Schachbundes Nordrhein-Westfalen beschlossene, für den  gesamten Bundesbereich gültige, Turnierordnung.

§  15 Spielordnung

(1)  Für die regelmäßigen Schachtage des Vereins beschließt der Vorstand eine Spielordnung als Anhang zur Satzung.

§  16 Auflösung des Vereins

(1)  Über die Auflösung des Vereins entscheidet nur die ordentliche Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von 75 % aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke  fällt das nach Regelung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§  17 Inkrafttreten der Satzung

(1)  Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft (01.07.2016).

Bonn, den 01.07.2016